Alle in diesen Statuten angeführten Funktionen können sowohl von Frauen als auch von Männern ausgeübt werden.
§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
(1) Der Verein führt den Namen "Gesellschaft der Ärzte in Vorarlberg".
(2) Er hat seinen Sitz in Feldkirch und erstreckt seine Tätigkeit auf das Gebiet des Bundeslandes Vorarlberg.
(3) Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.
§ 2: Zweck
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die Förderung und Pflege der ärztlichen Wissenschaft in Theorie und Praxis, sowie der notwendigen medizinischen Weiterbildung und nach Maßgabe der vorhandenen Mittel - und des festgestellten Bedarfes - die Errichtung und Betreuung einer medizinischen Bibliothek. Ferner die Förderung des kollegialen und des gesellschaftlichen Zusammenschlusses der Ärzteschaft des Landes. Die Leistungen werden im Sinne und im Auftrag der Ärztekammer für Vorarlberg erbracht.
§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
(1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
(2) Als ideelle Mittel dienen
a) Wissenschaftliche Vorträge
b) Referate
c) Demonstrationen
d) Exkursionen
e) Tagungen
f) Befassung mit wissenschaftlichen Problemen der akuten Praxis
g) Einrichtung einer medizinischen Bibliothek
h) Gesellschaftliche Veranstaltungen
(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch
a) Regelmäßige Beiträge der ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder (Jahresbeitrag)
b) Schenkungen
c) Zuwendungen
d) Erträge aus Veranstaltungen
§ 4: Arten der Mitgliedschaft
(1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in
a) ordentliche Mitglieder
b) außerordentliche Mitglieder
c) Ehrenmitglieder
d) korrespondierende Mitglieder.
§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Ordentliche Mitglieder des Vereins können Personen werden, die in Vorarlberg wohnhaft und als Dr. univ. med., Dr. med. dent. bzw. Dr. med. scient. durch die Ärztekammer zur Ausbildung (Turnusärzte) oder zur eigenständigen ärztlichen Tätigkeit in Vorarlberg zugelassen wurden. Durch einbezahlen des Mitgliedsbeitrags meldet sich das Mitglied beim Vorstand an. In begründeten Zweifelsfällen entscheidet die Generalversammlung über eine Aufnahme.
(2) Außerordentliche Mitglieder können Doktores der Medizin aus anderen Bundesländern oder aus dem Ausland werden. Ferner können in Ausnahmefällen auch Akademiker anderer verwandter Berufe (z.B. Biologen Pharmazeuten, Chemiker, Veterinärmediziner) der Generalversammlung zur Aufnahme empfohlen werden. Die restlichen Aufnahmebedingungen entsprechen jenen für die ordentlichen Mitglieder.
(3) Fördernde Mitglieder können Personen, Institutionen öffentlichen Rechts und eingetragene Firmen sein, welche als Ausdruck der Förderung zumindest das 10-fache des Mitgliedsbeitrags von approbierten Ärzten einbezahlen. Fördernde Mitglieder werden über einen direkten Antrag an den Vorstand durch diesen aufgenommen und über die Generalversammlung bestätigt.
(4) Als Ehrenmitglieder können nur Ärzte von besonderer wissenschaftlicher Bedeutung oder besonderer Verdienste um die Gesel1schafl gewählt werden. Die Wahl erfolgt mit Dreiviertelmehrheit in der Generalversammlung. Ehrenmitglieder erhalten eine schriftliche Bestätigung über ihre Wahl in würdiger Form.
(5) Zu korrespondierenden Mitgliedern können auswärtige, wissenschaftlich prominente Arzte oder Gelehrte verwandter wissenschaftlicher Sparten, welche in besonderer, bedeutungsvoller Verbindung zur Gesellschaft stehen, ernannt werden. Sie werden mit Dreiviertelmehrheit von der Generalversammlung gewählt und erhalten eine schriftliche Bestätigung in geeigneter Form
§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch das Ableben des Mitgliedes.
(2) Der Austritt kann freiwillig durch schriftliche Mitteilung an den Präsidenten erfolgen.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Streichung, falls die Bedingungen des § 5 nicht mehr erfüllt sind oder wenn das Mitglied trotz wiederholter Aufforderung seinen Beitrag nicht bezahlt.
(4) Die Streichung kann aus sonstigen Gründen erfolgen, wenn die Generalversammlung dies durch Dreiviertelmehrheit beschließt.
§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Sämtliche Mitglieder aller Kategorien sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzw1ehmen und es steht ihnen auch das aktive und passive Wahlrecht zu.
(2) Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
(3) Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.
(4) Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.
(5) Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.
(6) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Jahresbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
§ 8: Vereinsorgane
Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15).
§ 9: Generalversammlung
(1) Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung" im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet jährlich statt.
(2) Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf
a) Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung,
b) schrift1ichen Antrag von mindestens einem Zehntel der ordentlichen Mitglieder,
c) Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG),
d) Beschluss der/eines Rechnungsprüfer/s (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG, § 11 Abs. 2 dritter Satz dieser Statuten),
e) Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (§ 11 Abs. 2 letzter Satz dieser Statuten)
binnen vier Wochen statt.
(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich mittels Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene Fax-Nummer oder Email-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (Abs. 1 und Abs. 2 lit. a - c), durch die/einen Rechnungsprüfer (Abs. 2 lit. d) oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator (Abs. 2 lit. e).
(4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen.
(5) Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Geoeralversan1mlung - können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
(6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahme- und stimmberechtigt. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
(7) Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
(8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, sofern in den Statuten nicht ausdrücklich eine andere Mehrheit gefordert wird. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
(9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
§ 10: Aufgaben der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer.
b) Entlastung des Vorstands durch Genehmigung des Jahresberichtes und der
Kassengebarung;
c) Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrages für ordentliche und für außerordentliche
Mitglieder;
d) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
e) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;
f) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
§ 11: Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus 4 Mitgliedern, und zwar aus Präsident, Past-Präsident (Stellvertreter des Präsidenten), Schriftführer, Kassier und 9 Beiräten. Die Aufgabe der Beiräte ist es ihre jeweilige Funktion bezogen auf die Bereiche Praktische Ärzte, Fachärzte, Fortbildung Ärztekammer, klinisch chirurgische Medizin und linisch konservative Medizin wahrzunehmen. Im Bedarfsfalle können weitere Mitglieder für bestimmte Aufgaben kooptiert werden.
(2) Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
(3) Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt zwei Jahre; Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.
(4) Der Vorstand wird vom Präsidenten schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch dieser auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens fünf von ihnen anwesend ist.
(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag.
(7) Den Vorsitz führt der Präsident, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
(8) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).
(9) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.
(10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.
§ 12: Aufgaben des Vorstands
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan" im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
(1) Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;
(2) Erstellung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses·
(3) Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des§ 9 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a - c dieser Statuten;
(4) Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;
(5) Verwaltung des Vereinsvermögens;
(6) Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern
§ 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
(1) Der Präsident führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der Schriftführer unterstützt den Präsidenten bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
(2) Der Präsident vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Präsidenten oder des Past-Präsident gemeinsam mit dem Schriftführer.
(3) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
(4) Bei Gefahr im Verzug ist der Präsident berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
(5) Der Präsident führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
(6) Der Schriftführer führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands, die Korrespondenz und die Chronik, von welcher je ein ständig zu ergänzendes Exemplar beim Präsidenten, beim Schriftführer und im Büro der Ärztekammer sich befindet. Er kann sich hierzu auch eines beauftragten Hilfsorganes bedienen.
(7) Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich. Zeichnungsberechtigt für das Konto der Gesellschaft sind der Präsident und der Kassier. Jede Abbuchung hat die Unterschrift des Präsidenten und des Kassiers zu tragen.
§ 14: Rechnungsprüfer
(1) Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ - mit Ausnahme der Generalversammlung - angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
(2) Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung w1d die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
§ 15: Schiedsgericht
(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung" im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben 7 Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ - mit Ausnahme der Generalversammlung - angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Gegen seine Entscheidungen kann die Generalversammlung appelliert werden.
§ 16: Freiwillige Auflösung des Vereins
(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2) Diese Generalversammlung hat auch - sofern Vereinsvermögen vorhanden ist - über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen. Das Vermögen soll der Wohlfahrtseinrichtung der Ärztekammer in Vorarlberg zufallen.